- depuis quand les châtiments corporels sont interdits ?
- Eingriff in fremden Sache, Erforderlichkeit, Interessenabwägung, Angemessenheit
- Notstandsfähiges Rechtsgut, gegenwärtige Gefahr
- Erforderlichkeit, Gebotenheit (sozialethische Einschränkung)
- Disponibles Rechtsgut, Verfügungsbefugnis, Einwilligungsfähigkeit, Einwilligungserklärung, Freiheit von wesentlichen Willensmängel?, Verstoß der Tat gegen die guten Sitten ?, Handeln in Kenntnis und aufgrund der Einwilligung
- Notwehrexzess (§ 33), entschuldiger Notstand (§ 35)
- Betreten des Tatobjekts gegen den Willen des Berechtigten
- Wille zur Tatbestandsverwirklichung in Kenntnis aller objektiven Tatumstände, voluntativen und kognitiven Elemente zusammen, §15 StGB
- Unmittelbar bevorstehend, bereits begonnen oder noch fortdauernd
- Eine objektive Manifestation dahingehend verstanden, sich die Sache einverleiben zu wollen, bei gleichzeitigem Vorsatz, den Eigentümer aus seiner Position zu verdrängen, §246 I StGB
- Eine körperliche Misshandlung besteht in eine üblen, unangemessenen Behandlung, die das körperliche Wohlbefinden oder die körperliche Unversehrtheit des Opfers nicht nur unerheblich beeinträchtigt, §223 I Alt. 1 StGB
- Objektiv zurechenbar ist ein Erfolg, wenn (1.) der Täter eine rechtlich relevante Gefahr geschaffen hat und (2.) sich genau diese Gefahr im tatbestandsmäßigen Erfolg realisiert hat. (3.) Der Erfolg ist vom Schutzzweck der verletzten Norm erfasst.
- Der Täter muss für möglich halten und billigend in Kauf nehmen. Dabei billigt noch Rspr. auch den Erfolgseintritt, wer sich um seines Handlungszieles willen mit ihm abfindet
- Jede drohende Rechtsgutsverletzung durch menschliche Verhalten
- Der Täter hält irrig Umstände für gegeben, bei deren wirklichen Vorliegen der Tatbestand nicht erfüllt wäre, §16 I 1 StGB
- Aberratio ictus (formelle Gleichwertigkeitstheorie : unbeachtlich, Begründung/ Konkretisierungstheorie : anvisierten, konkretisiert / Streitentscheid :
- Vorsatz, wenn der Täter die Möglichkeit des Erfolgseintrittes erkennt sowie ernst nimmt und sich damit abfindet
- Jede Bedingung eines Erfolgs ist kausal, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele
- Sachen sind alle körperlichen Gegenstände, §90 BGB
- Eine Sache ist dann fremd, wenn sie nicht im (Allein-)Eigentum des Täters steht und nicht herrenlos ist